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Produkthaftpflichtversicherung

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG): § 1 Haftung
"(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist".

Die überwiegende Zahl an Schäden für die der Hersteller haftet, sind Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler.

Der Hersteller ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Endverbraucher aufgrund eines fehlerhaften Produkts ein Schaden entsteht. Für die Regelungen nach dem Produkthaftungsgesetzes ist kein Vertrag zwischen dem Hersteller des Produktes und dem Endverbraucher erforderlich. Es handelt sich hierbei um die sog. Gefährdungshaftung.

Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) müssen Schäden ersetzt werden an Körper, Gesundheit und Leben.

Nach § 11 ProdHaftG beläuft sich bei Sachschäden die Selbstbeteiligung auf 500 Euro.


Bei Personenschäden – geregelt in § 10 ProdHaftG – beläuft sich die Höchstentschädigungssumme auf 85 Mio. Euro.


Im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gelten als Hersteller alle Lieferanten, Zulieferer, Endprodukthersteller, Unternehmen die sich als Hersteller ausgeben und Importeure die ein Produkt in die EU importieren. In diesem Sinne ist fast jedes Unternehmen das in Deutschland tätig ist nach dem ProdhaftG ein Hersteller.

Urteil zur Produkthaftung

Aufgrund der Rechtssprechung hat sich das Haftungsrisiko für Händler deutlich erhöht. Bei einem Mangel am Produkt muss der Händler die Aus-und Einbaukosten bei Verkäufen an Privatpersonen übernehmen. Ob die Mangelhaftigkeit des Produktes durch den Händler zu vertreten ist, ist unerheblich.